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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mietverträge der CRP COOL RENTAL POWER ENERGY SERVICES GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Die CRP COOL RENTAL POWER ENERGY SERVICES GmbH & Co. KG – nachfolgend CRP genannt – vermietet u. a mobile Geräte zur Stromversorgung, Klimatisierung, Beheizung, USV-Anlagen und dafür erforderliches Zubehör und bietet Dienstleistungen an. Diese Lieferungen und Leistungen erbringt sie, falls nicht abweichend Vereinbarungen getroffen werden, die diesen vorgehen, auf Grundlage dieser AGB.

1.2 Die Entgegennahme der Mietobjekte oder der Leistungen gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.

1.3 Der Abschluss, die Ergänzung oder Änderung eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Abschluss eines Mietvertrages

2.1 Der jeweilige Vertrag durch Annahme des durch die CRP übersandten Vertrages und durch Annahme der gelieferten Gegenstände wirksam.

2.2 CRP behält sich das Recht vor, im Falle von Mietverträgen, die Anzahl und die Leistung der Mietobjekte von der Verfügbarkeit abhängig zu machen. Dabei kann CRP eine Mindestmietzeit von mindestens 4 Tagen ansetzen.

2.3 Reservierungen begründen keine Rechtsansprüche.

3. Beginn, Unterbrechung, Dauer und Kündigung des Vertragsverhältnisses

3.1 Die Mietzeit für Geräte beginnt unabhängig davon, ob Geräte an einen Spediteur übergeben werden oder ob Selbstabholung durch den Mieter veranlasst wird, spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem diese die Betriebsstätte der CRP verlassen, spätestens jedoch mit dem Tag, den der Mieter als Mietbeginn vereinbart hat, falls Verzögerungen von Mieteinsätzen vom Mieter zu verantworten sind.

3.2 Die Vertragszeit gilt als unterbrochen, wenn Geräte aus Gründen, die CRP zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß einsetzbar sind.

3.3 Das Mietverhältnis endet nach der vereinbarten Mietzeit mit der Rückgabe der Geräte.

3.4 Beide Vertragsparteien haben ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Vertragsparteien,
  • wenn der Mieter länger als 14 Tage mit der Mietzahlung in Verzug gerät
  • wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung durch CRP das vermietete Gerät, einem Dritten oder Rechte aus dem Vertrag überlässt.
  • wenn die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit länger als fünf Arbeitstage beträgt und die Einschränkung der Betriebsfähigkeit von der CRP zu vertreten ist.

4 Umfang der Leistung

4.1 CRP überlässt dem Mieter Geräte zur vertraglich vereinbarten Nutzung. CRP wird für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietgeräte Sorge tragen.

4.2 CRP kann den Austausch evtl. notwendiger Ersatzteile oder die Stellung eines Ersatzgerätes während der vereinbarten Vertragsdauer zur Erfüllung des Vertrages vornehmen.

4.3 Beförderungs-, Verlade- und Montagekosten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Miete, können aber separat gegen entsprechende Berechnung beauftragt werden.

4.4 Die Inbetriebnahme der gemieteten Geräte kann vom Mieter gegen zusätzliche Berechnung beauftragt werden.

4.5 CRP kann für die Durchführung einer Leistung einen fachmännischen Dritten beauftragen.

5. Mietbedingungen

5.1 Der vertraglich vereinbarte Mietbetrag wird als Tages-, Wochen- oder Monatsmietpreis angesetzt. Erfolgt eine Überschreitung der vereinbarten Mietdauer, erfolgt eine Nachbelastung entsprechend dem abweichenden Nutzungsumfang.

5.2 Der Mietbetrag schließt keine Verbrauchsstoffe wie Diesel oder Schmieröl ein.

5.3 Separat berechnet werden auch Beförderungs-, Verlade-, Kran-Kosten oder die Gestellung von Fachpersonal für Inbetriebnahme der Mietgeräte.

5.4 Montagekosten für Baustelleneinrichtung trägt der Mieter.

5.5 Das Risiko des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung des Mietobjektes obliegt dem Mieter. Zur Vermeidung hat er geeignete Maßnahmen vorzusehen oder zu ergreifen.

5.6 Alle Preise gelten zusätzlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.7 CRP ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, falls offenkundig wird, dass der Mieter nicht kreditwürdig ist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter den Vertragspreis 8 Tage nach Rechnungsdatum an CRP zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Verzug.

6.2 Bei Zahlungsverzug ist CRP berechtigt, von dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

6.3 Der Mieter darf nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen Aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn diese auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

7. Pflichten des Mieters

7.1 Der Mieter teilt CRP unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mit.

7.2 Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort bedarf der Zustimmung durch CRP.

7.3 Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung, das Aufstellen und die Abholung von Geräten zügig erfolgen können.

7.4 Der Mieter darf die gemieteten Geräte nur bestimmungsgemäß nutzen. Die Wartung und Pflege sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften während der vertraglich vereinbarten Zeit obliegt dem Mieter. Notwendige Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Behandlung sowie aufgrund technischer Veränderungen trägt der Mieter. CRP ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Reparaturen und Instandhaltung der gemieteten Geräte erforderlich sind.

7.5 Der Mieter hat für den funktionsfähigen Anschluss von eigenen oder fremden Ausrüstungen an von CRP gemieteten Geräten Sorge zu tragen. Alternativ kann er den fachmännischen Anschluss der Ausrüstungen an die von CRP gemieteten Geräte und ggfs. den Betrieb durch einen Fachmann beauftragen.

7.6 Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass die gemieteten Geräte nicht dem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt sind.

7.7 Der Mieter hat im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahme CRP unverzüglich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich schriftlich über das Eigentum an den gemieteten Geräten zu unterrichten.

7.8 Die Geräte sind mit den vorgeschriebenen Betriebsstoffen zu betreiben. Abgewichen werden kann davon nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch CRP.

7.9 Der Mieter hat für die Einhaltung der gängigen Gesetze und Verordnungen wie z. B. Richtlinie 2004/35/EG Umwelt oder DGUV, soweit diese durch die Nutzung der Geräte berührt werden, Sorge zu tragen.

8. Haftung des Mieters

8.1 Der Mieter haftet für Verluste durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Explosion sowie für seine Erfüllungsgehilfen am Einsatzort. Werden bei Rückgabe der Geräte Mängel oder Beschädigungen festgestellt, die auf die Nutzung am Einsatzort zurück zu führen sind, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Geräte. Außerdem hat der Mieter die aufgewendeten Kosten für
die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Geräte an die CRP zu erstatten.

8.2 Sofern der Mieter Zusatzausrüstungen wie Kabel, Verteiler, Tanks, Anhänger oder Kleinteile von der CRP verwendet, hat er Beschädigungen oder Diebstahl an den Zusatzausrüstungen zu ersetzen.

8.3 Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des Mietobjekts schließt der Mieter eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Mietobjektes ab. Sofern der Mieter CRP nicht als Begünstigte einsetzt, tritt der Mieter entstehende Rechte bereits jetzt an CRP zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab. CRP nimmt diese Abtretung an.

9. Stornierungen

9.1 Storniert der Kunde die Bestellung eines Mietobjekts bis 7 Tage vor Auslieferung, hat er eine Stornogebühr in Höhe von 28 % des Mietzinses zu entrichten. Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, ist der volle Mietzins zu zahlen, abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen.

9.2 Der Mieter hat den Nachweis zu führen, dass CRP Aufwendungen oder Schäden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

10. Gewährleistung

10.1 Ausfallzeiten, die auf technische Ursachen oder Wartung zurück zu führen sind, werden von der CRP so weit wie möglich begrenzt. Der Mieter hat das Recht auf schnellstmögliche Behebung des technischen Schadens bzw. Stellung eines Ersatzgerätes. Eine Reduzierung der vereinbarten Miete durch den Mieter ist erst möglich, wenn die Behebung des technischen Ausfalls und die anschließende Stellung eines Ersatzgerätes fehlschlägt.

10.2 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Hinblick auf zusätzliche Serviceleistungen sind zunächst auf die Nacherfüllung durch CRP beschränkt, es sei denn, sie ist dem Kunden nicht zumutbar. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung für die zusätzlichen Serviceleistungen zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

10.3 Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren ein Jahr ab Entstehung.

11. Haftung der CRP

11.1 Kommt die CRP in Lieferverzug, dann ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Wertes der Vertragsleistung beschränkt. Eine verschuldensunabhängige erweiterte Haftung für Zufallsschäden wird generell ausgeschlossen.

11.2 Entstehen dem Mieter Sach- oder andere Vermögensschäden durch leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter, übernimmt die CRP hierfür grundsätzlich keine Haftung. Handelt es sich dabei aber um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, so gilt dieser Haftungsausschluss nicht. Jedoch beschränkt sich dann die Haftung der CRP auf den durch die Pflichtverletzung entstandenen vorhersehbaren Schaden, soweit er nicht durch eine dem Mieter zumutbare Versicherung abgedeckt werden kann; Exzessschäden sind ausgeschlossen.

11.3 Bei einer grobfahrlässigen Verletzung unwesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz der vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

11.4 Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenshaftung unserer Organe oder als Erfüllungsgehilfen handelnder Mitarbeiter, Angestellten oder Arbeitnehmer.

11.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den folgenden Fällen:

  • Haftung von CRP für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Haftung von CRP für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
  • Haftung von CRP für das arglistige Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie,
  • Haftung von CRP nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht Anwendung

13. Gerichtsstand

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz der CRP zuständig.

14. Datenschutz

CRP weist darauf hin, dass sie die Daten des Mieters auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten wird.

15. Sonstiges

15.1 Soweit eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam ist oder wird, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.

15.2 Die Vertragsparteien bemühen sich die dann unwirksame Regelung durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.

Version 1.18